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Erste Hilfe in Kindertageseinrichtungen – Sicher und schnell im Notfall reagieren
Wenn Kinder ihre Welt mit allen Sinnen erkunden, geschieht das manchmal so stürmisch, dass kleinere Verletzungen unvermeidbar sind. Dieser Explorationsdrang kann die Kinder aber auch in kritische Situationen führen, bei denen schnelles und sicheres Eingreifen notwendig ist.
So müssen pädagogische Fachkräfte beispielsweise bei Verbrennungen, größeren Verletzungen oder auch Vergiftungen entschieden und überlegt Erste-Hilfe-Maßnahmen einleiten. Dabei muss beachtet werden, dass Kinder keine kleinen Erwachsenen sind. Dementsprechend gibt es im Notfall spezielle medizinische Aspekte, die zu beachten sind. Pädagogische Fachkräfte in Kindertageseinrichtungen sind daher aufgefordert und verpflichtet, sich in der Ersten zHilfe fortzubilden. Mit diesem Kurs vermitteln wir den Teilnehmenden das notwendige Wissen und Vorgehen, um im pädagogischen Alltag für die kritischen Situationen gewappnet zu sein und sicher und schnell im Notfall reagieren zu können.
Inhalte
- Sicherheit und Vorbeugung
- von der kleinen Schürfwunde bis hin zur Kopfverletzung
- Erkrankungen des Kindes, hohes Fieber und Fieberkrämpfe
- Probleme bei der Atmung (Verschlucken von Gegenständen, Asthma, Pseudokrupp)
- stabile Seitenlage
- Verbrennungen, Verbrühungen, Hitze und Kälteschäden
- Herz-Lungen-Wiederbelebung
- Vergiftungen
- Impfkalender
Zielgruppe
- Pädagogische Fachkräfte
- Anerkennungspraktikant:innen/ PiAs
- Nachqualifizierer:innen nach § 7 Abs. 2 Nr. 10 KiTaG
- Qualifizierer:innen zur Gruppenleitung nach § 7 Abs. 6 Nr. 2 KiTaG
- Bundesfreiwillige und Jahrespraktikant:innen
Methoden
- theoretischer und praxisnaher Input
- fachlicher Austausch und Diskussion im Plenum
- Erfahrungsaustausch und kollegiale Beratung
- Arbeit in Kleingruppen
- Übungen zur Selbst- und Praxisreflektion
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Kursdetails
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FormatFortbildung
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Zeitraum09.03.2024
1 Termin à 8 UE -
Termin09.03.2024 09:00 - 17:00 Uhr
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Kursnummer153
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Veranstaltungsort
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Maximal verfügbare Plätze25
Q-GL
§7 Abs. 6 Nr. 2 KiTaG
NQ
§7 Abs. 2 Nr. 10 KiTaG